| Einkaufsbedingungen der SanData IT-Gruppe
Zur SanData IT-Gruppe gehören:
- CCC City Computer Contor GmbH (Deutschland)
- Econtec GmbH Economical Corporate Network Technologies (Deutschland)
- SanData EDV-Systemhaus GmbH (Deutschland)
- SanData Solutions GmbH (Deutschland)
- SanData Technology GmbH & Co. KG (Österreich)
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Geltungsbereich
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil eines jeden erteilten Auftrags durch ein Unternehmen der SanData IT-Gruppe (nachfolgend „SanData“) über Lieferungen und Leistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des den Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegenden Vertrages.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von den Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingung des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Aufträge, wobei die Schriftform auch durch E-Mail oder Fax gewahrt ist; mündliche erteilte Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SanData. Gleiches gilt auch für Abänderungen und Ergänzungen von bereits erteilten Aufträgen sowie für die Zustimmung zu Individualabreden.
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Weitergabe von Aufträgen
Ohne schriftliche Zustimmung von SanData dürfen Aufträge oder Teile davon nicht an Dritte weitergegeben oder durch Subunternehmer ausgeführt werden.
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Termine, Fristen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Liefer- oder Leistungszeit einzuhalten. Angegebene Liefer- oder Leistungstermine/-fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der SanData angegebenen Bestimmungsort. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen sowie von Lieferungen mit Aufstellung bzw. Montage ist deren Abnahme maßgebend.
Können vereinbarte Termine/Fristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist SanData dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich nach bekannt werden, spätestens mit Überschreiten der festgelegten Liefer- oder Leistungszeitpunkts, unaufgefordert mitzuteilen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer zur Einhaltung der vereinbarten Termine für notwendige beschleunigende Maßnahmen entstehen, sind von ihm selbst zu tragen.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Maßgeblich für den Lauf unserer Zahlungsverpflichtung ist der vereinbarte Liefertermin nicht der vorzeitige.
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Leistungserbringung, Gefahrübergang, Lieferantenerklärung, Ursprungsland
Lieferungen und Leistungen erfolgen frei an die im Auftrag genannte Empfangsstelle, einschließlich Verpackung und aller weiteren Nebenkosten wie Steuern, Zöllen und Versicherung.
Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung bzw. Abnahme an der vereinbarten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
Teillieferungen bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SanData.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung der SanData eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung aller Liefersachen auszustellen. Bei Liefersachen ohne präferentiellen Ursprung sind das Ursprungsland – und im Falle von Deutschland das Bundesland – mitzuteilen.
Diese Erklärung muss der SanData innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung, jedoch spätestens zum Lieferzeitpunkt vorliegen. Die Lieferantenerklärung über den präferentiellen Ursprung der Liefersachen muss den Vorschriften der EU-Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 einschließlich Ergänzungen und in jeweils aktueller Fassung genügen.
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Preise, Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei regelmäßigen oder Dauervertragsverhältnissen sind uns Preisänderungen drei Monate vorher bekanntzugeben, andernfalls gelten die bisherigen Preise.
Die Rechnung hat neben den gesetzlichen Pflichtbestandteilen außerdem noch unsere Bestell-Nr. und das Bestelldatum mit zu enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
Sofern nicht ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind, ist für jede Bestellung eine Gesamtrechnung nach vollständiger Auslieferung zu erstellen.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang an der im Auftrag angegebenen Rechnungsadresse nach vollständiger Lieferung, durchgeführter Leistung oder Abnahme erfolgsbezogener Leistungen.
Die Zahlung des Rechnungsbetrags erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl (i.d.R. per Banküberweisung). Ist im zugrundeliegenden Auftrag nichts anderweitig vereinbart erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto.
SanData kommt nur dann mit fälligen Zahlungen in Verzug, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf des oben genannten oder eines gesondert vereinbarten Zahlungsziels schriftlich mahnt.
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Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen SanData an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch SanData zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer kann nur mit anerkannten, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
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Eigentumsvorbehalt
Sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, wird die gelieferte Ware mit ihrer vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum der SanData. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers oder Dritter ist ausgeschlossen.
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Mängelrüge, Gewährleistung
Die Prüfung bzw. Abnahme der Ware erfolgt sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs durchgeführt werden kann bzw. gemäß vertraglich gesondert vereinbarten Zeitpunkt.
Der Auftragnehmer ist ausnahmslos für die einwandfreie und produktdokumentationskonforme Qualität seiner Erzeugnisse allein und voll verantwortlich und verzichtet daher ausdrücklich auf die Einrede der nicht oder nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gemäß § 377 HGB in der geltenden Fassung.
Weisen die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die SanData, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich.
Die SanData kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst treffen, von Dritten treffen lassen oder selbst Ersatz beschaffen, wenn der Auftragnehmer der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der SanData gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wurde. Dies gilt auch ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen.
Geringfügige Mängel kann die SanData sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen. Mangelbeseitigungsmaßnahmen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt oder veranlasst werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und die SanData wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an sofortiger Beseitigung des Mangels hat.
Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, einschließlich der Kosten, die durch das nachträgliche Verbringen der Liefersache an einen anderen als den Lieferort (Belegenheitsort) entstehen, trägt der Auftragnehmer.
Die Verjährungsfrist bzw. -zeit beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
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Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen über Betriebs- und Geschäftsabläufe der SanData einschließlich der ihm zur Auftragserfüllung von SanData zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen und sonstigen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Er ist außerdem verpflichtet, die Vorschriften der geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen beim Umgang mit Daten strikt zu wahren und hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses anzuhalten.
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Grundsätze der Zusammenarbeit / Integritätsklausel
SanData erwartet von ihren Lieferanten und Dienstleistern rechtskonformes Verhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere:
- Keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen,
- alle zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Embargovorschriften zu beachten,
- international geltende soziale Standards und international anerkannte Menschenrechte einzuhalten.
Der Auftragnehmer achtet auf die Einhaltung dieser Anforderungen bei seinen Lieferanten. Jeder Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt SanData unbeschadet weiterer Ansprüche zum sofortigen Abbruch der Geschäftsbeziehungen, sowie unter den Voraussetzungen des § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.
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Werbeverbot
Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne schriftliche Zustimmung durch SanData nicht gestattet.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die von SanData im jeweiligen Auftrag genannte Empfangsstelle.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist je nach betroffene Gesellschaft der SanData IT-Gruppe der Hauptsitz der jeweiligen Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. SanData steht jedoch frei, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese Einkaufsbedingungen oder der jeweils geschlossene Vertrag eine unbewusste Regelungslücke enthalten, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die die Parteien getroffen hätten, hätten sie bei Abschluss des Vertrags an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.
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